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Allgemeine Einkaufsbedingungen der VS Vereinigte Spezialmöbelfabriken GmbH & Co. KG

Stand: 01.01.2022

§ 1 Geltung

Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (im folgenden „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Bestellungen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist und wir nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Lieferantenrichtlinien

 Es gelten unsere Lieferantenrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung. Diese finden Sie als PDF-Dokument hier.

§ 3 Bestellung

3.1 Angebote des Lieferanten sind für uns verbindlich und kostenlos.

3.2 Bestellungen – auch mündlich oder telefonisch erteilte – sind für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich (durch EK) erteilt haben. Bestellungen durch uns erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der im Bestell- oder in sonstigen Auftragschreiben genannten Bedingungen und, soweit nichts Abweichendes vereinbart, diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen.

3.3 Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Bestellungen, Rechnungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

3.4.Von uns vorgegebene Zeichnungen sowie Toleranzangaben sind verbindlich. Mit Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die Bestellunterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. An offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler in von uns vorgelegten Unterlagen und Zeichnungen sind wir nicht gebunden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, damit unsere Bestellung berichtigt und erneuert werden kann. Das gilt auch bei fehlenden Unterlagen.

3.5 Bestellungen sind uns innerhalb von fünf Werktagen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.

3.6 Abweichungen von unserer Bestellung in Quantität und Qualität und sonstige Änderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie bestätigt haben.

3.7 Produziert und/oder liefert der Lieferant nach vorgegebenen Plänen, Mustern, Zeichnungen etc., ist der Lieferant in eigener Verantwortlichkeit zur Überprüfung verpflichtet, ob die unserer Bestellung zugrunde liegenden technischen Spezifikationen dem Stand der Unterlagen entspricht, die beim Lieferanten vorliegen (Abgleich des Plandatums bzw. der Zeichnungsversion). Ferner ist der Lieferant zur Prüfung verpflichtet, ob die von ihm gelieferten Waren auch bezogen auf deren vorgesehene Nutzung durch uns oder durch unseren Endkunden den jeweils gültigen neuesten Vorschriften und Bestimmungen, z.B. nach DIN oder einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Wir sind nicht verpflichtet, Warenlieferungen anzunehmen, die nicht unserer Bestellung auch hinsichtlich des vorgegebenen Zeichnungsdatums bzw. spezifischer Produktanforderungen entsprechen. Der zuständige Ansprechpartner für fehlende oder abweichende Zeichnungen ist im Briefkopf des Bestellschreibens aufgeführt. Sofern von uns Material zur Verarbeitung beigestellt wird, ist dieses im Vorfeld vom Lieferanten entsprechend zu prüfen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die vereinbarten Preise sind fest und verstehen sich einschließlich sämtlicher Nebenkosten wie Verpackung, Versicherung u.a.. Sie gelten frei Haus des Empfängers. Versicherungsschutz bis zum Wareneingang ist vom Lieferanten zu gewährleisten. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

4.2 Bei Behinderung der Annahme durch höhere Gewalt sind Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung oder Schadensersatz ausgeschlossen. Er hat die Ware in diesem Fall bis zur Übernahme durch uns auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.

4.3 Wir zahlen, wenn etwas anderes nicht vereinbart ist, nach 30 Tagen mit 4 % Skonto oder nach 60 Tagen netto, jeweils nach Rechnungseingang, den ordnungsgemäßen Eingang der Ware vorausgesetzt.

4.4 Rechnungen, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Prüfzeugnisse und sonstiger Schriftverkehr müssen mit unserer vollständigen Bestell-, Positions- und Artikelnummer sowie der Auftragsnummer versehen sein. Rechnungen und Lieferscheine sind grundsätzlich in doppelter Ausführung einzureichen. Werden diese Vorschriften trotz Aufforderung unsererseits nicht eingehalten, gelten Rechnungen so lange als nicht eingegangen, bis Klarstellung oder Vervollständigung durch den Lieferanten erfolgt.

4.5  Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

§ 5 Lieferung und Lieferfristen

5.1 Innerhalb der Lieferfrist, die ab Datum unserer Bestellung läuft, bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Direktlieferungen müssen im Einkauf per Lieferankündigung avisiert werden. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.

5.2 Die vereinbarte Lieferzeit ist unbedingt einzuhalten. Der Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung ist ausgeschlossen. Sind Verzögerungen zu erwarten, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Bestellung einzuholen. Wurden der Liefertermin und eine von uns gesetzte Nachfrist nicht eingehalten, sind wir – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem hat der Lieferant uns alle durch verspätete Lieferung oder Leistung entstandenen Mehrkosten zu ersetzen.

5.3 Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,4 % des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf unseren Schadensersatzanspruch angerechnet, der im Übrigen unberührt bleibt.

5.4 Kann der Lieferant infolge höherer Gewalt einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. In diesem Fall sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Preisreduzierungen vorzunehmen.

5.5 Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von uns angegebene Empfangsstelle. Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen zulässig; andernfalls können wir die Annahme verweigern. In jedem Fall sind Teillieferungen nicht als selbständiges Geschäft anzusehen. Die noch ausstehende Restmenge ist schriftlich anzugeben.

5.6 Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

5.7 Alle Waren einschließlich einzelner Pakete in einer Gitterbox oder auf einer Palette sind ausnahmslos und deutlich mit der VS-Artikelnummer, der VS-Bestellnummer, der VS-Artikelbezeichnung und der gelieferten Menge zu kennzeichnen. Die Anlieferung verschiedener Artikel in/auf einer Palette ohne detaillierte Kennzeichnung der einzelnen Artikel ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn mit uns wurde vorher eine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen. Bei der Anlieferung sind sämtliche Lieferscheine und/oder Frachtpapiere deutlich sichtbar beizufügen.

5.8 Wir sind nur dann zur Annahme von Lieferungen verpflichtet, wenn die Lieferungen unter Einsatz von tauschfähigen Ladehilfsmitteln (EPAL-EURO-Gitterboxen, EPAL-EURO-Flachpaletten) erfolgen. Die Verwendung von Einwegpaletten und Sonderpaletten ist nur nach vorheriger Zustimmung von uns zulässig. Zulässig ist eine maximale Palettenhöhe von 1.000 mm. Palettenhöhen über 1.000 mm sind nur nach vorheriger Zustimmung von uns zulässig. Das Gewicht einer einzelnen Palette darf 1.000 kg nicht überschreiten. Einzelne Paketstücke dürfen aus Handlingsgründen 15 kg nicht überschreiten. Für nähere Informationen siehe Verpackungshandbuch.

§ 6 Annahme

6.1 Wir sind nur verpflichtet, die bestellten Waren abzunehmen, wenn sie hinsichtlich Spezifikation und Qualität unserer Bestellung und/oder von uns freigegebenen Mustern entsprechen.

6.2 Werksprüfzeugnisse müssen je nach Vereinbarung mit der jeweiligen Lieferung eintreffen oder auf Anforderung unverzüglich übermittelt werden.

6.3 Wird die Null-Fehler-Forderung verletzt, so können wir die Waren zurückweisen.

6.4 Lieferungen, die unseren Bestellungen sowohl hinsichtlich der Lieferfristen als auch des Lieferumfangs nicht unserer Bestellung entsprechen, können durch uns reklamiert und zurückgewiesen werden. Hieraus entstehende Kosten sind von dem Lieferanten zu tragen.

§ 7 Mängelansprüche

7.1 Der Lieferant sichert die Übereinstimmung der verkauften Ware mit von ihm gelieferten und von uns freigegebenen Proben oder Mustern, mit unserer Bestellung bzw., soweit unsere Bestellung lediglich unter Bezugnahme auf ein Angebot des Lieferanten erfolgt ist, mit seinem Angebot ausdrücklich zu. Ferner garantiert der Lieferant, dass die von ihm gelieferten Waren auch bezogen auf deren vorgesehene Nutzung durch uns oder durch unseren Endkunden den jeweils gültigen neuesten Vorschriften und Bestimmungen, z.B. nach DIN oder einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

7.2 Hinsichtlich der Untersuchung der gelieferten Ware sowie der Rüge von Mängeln jeder Art, seien sie offenkundig oder verdeckt, sind wir an Fristen nicht gebunden. Mängel, welche erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei unserem Abnehmer festgestellt und dann mitgeteilt werden, gelten als rechtzeitig gerügt. Wir sind berechtigt, im Falle der Mangelhaftigkeit der Waren nach unserer Wahl Nacherfüllung, Minderung, kostenlose Mängelbeseitigung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

7.3 Kommt der Lieferant einer von uns gestellten Aufforderung, mangelhafte Waren nachzubessern oder nachzuerfüllen, nicht fristgerecht nach, so sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. In jedem Fall hat der Lieferant sämtliche Kosten, welche durch Lieferung mangelhafter Ware entstehen, zu tragen. Dies gilt auch für diejenigen Kosten, die dadurch entstehen, dass die mangelhafte Ware an unsere Abnehmer weitergeleitet werden und dort oder nach Rückholung der mangelhaften Ware in unser Werk repariert oder ausgetauscht werden muss.

7.4 Liegen der vom Lieferanten uns gelieferten Waren die Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 und 3 BGB vor und werden wir durch unseren Kunden oder durch einen Abnehmer unseres Kunden bezüglich des Aufwands für die Demontage der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen einer nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant alle uns gegenüber geltend gemachten Ansprüche zu erstatten, ohne dass dem Lieferanten das Recht uns oder unserem Kunden gegenüber zusteht, selbst den Ausbau und den Wiedereinbau vorzunehmen. 

7.5 Die Mängelhaftungspflicht des Lieferanten beträgt fünf Jahre ab Eingang der Lieferung.

7.6 Reklamierte Ware können wir unter Berechnung unfrei zurücksenden.

7.7 Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richten sich die Mängelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Schutzrechte

8.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Leistung an uns keine Patent- oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der schuldhaften Verletzung solcher Schutzrechte frei.

8.2 Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns vorgegebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleich kommenden sonstigen Beschreibungen oder in anderer Form hergestellt hat und ihm schuldlos unbekannt geblieben ist, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

§ 9 Generelle Haftungsregelung

9.1 Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von schuldhaft verursachten Schlechtleistungen des Lieferanten gegen uns geltend machen. Gleiches gilt für Produkthaftpflichtansprüche, die auf fehlerhaften Leistungen des Lieferanten beruhen.

9.2 Der Lieferant garantiert uns die rechtzeitige Zahlung des jeweils anwendbaren Mindestlohns oder einer höheren Vergütung und die rechtzeitige Erfüllung sonstiger Zahlungsansprüche nach den Vorschriften des MiLoG und/oder des AEntG bzw. auf deren Grundlage beruhender sonstiger Regelungen an/gegenüber seine(n) Arbeitnehmer(n); für die Erfüllung der hieraus resultierenden Ansprüche/Forderungen haftet der Lieferant VS gegenüber unbegrenzt und in vollem Umfang. Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die vorstehenden Regelungen bei der Beauftragung eines Nachunternehmers oder einer Nachunternehmerkette seinerseits gleichermaßen Anwendung finden. Der Lieferant wird uns auf entsprechende Anforderung die zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen erforderlichen Auskünfte erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen; er verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Abwehr von gegen uns gerichteten Zahlungsklagen auf Grundlage der Arbeitgeberhaftung nach dem MiLoG oder dem AEntG.

§ 10 Werkzeuge und Zeichnungen

10.1 Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Prüfmittel, Marken, Aufmachungen und dergleichen bleiben unser Eigentum und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden oder zu Werbezwecken ohne unsere schriftliche Zustimmung verwendet werden. Sie sind nach Ausführung der Bestellung oder Beendigung der Lieferbeziehung unverzüglich ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.

10.2 Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen u.a., die ganz oder teilweise auf unsere Kosten angefertigt oder beschafft wurden, gehen mit der Beschaffung in unser Eigentum über. Sie werden vom Lieferanten für uns sorgfältig verwahrt, instand gehalten oder erneuert, sodass sie jederzeit benutzbar sind.

10.3 Bei Fertigungs- und Lieferschwierigkeiten des Lieferanten, insbesondere in den Fällen von § 4.2 Satz 4 und § 6.3 Satz 1, sind wir berechtigt, die kostenlose sofortige Überlassung der von uns ganz oder teilweise bezahlten Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen u.a. zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

10.4 Fertigungsanlagen, Steuer- bzw. Reglereinheiten, Messvorrichtungen und Messinstrumente müssen kalibrierfähig ausgelegt sein. Bestellte Artikel werden kalibriert angeliefert, diese Grundkalibrierung ist im Angebotspreis inbegriffen.

10.5 Mit den unter § 10.1 und 10.2 genannten Fertigungsmitteln hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

§ 11 Verwahrung, Eigentum

11.1 Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.

11.2 Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die von uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

§ 12 Geschäftsgeheimnisse

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

§ 13 Rücktritt

Wir sind berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn

a) sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages nach unserer Auffassung gefährdet erscheint oder

b) der Lieferant seine Zahlungen einstellt oder

c) ein außergerichtliches oder gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Gerichtsstand ist Tauberbischofsheim. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.

14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts.

14.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder in sonstigen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lieferanten unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

14.4 Mit Erhalt dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind alle bisher gültigen Einkaufsbedingungen unwirksam.

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